Herzlich willkommen zu unserer heutigen Analyse. Wir haben hier eine Reihe von Dokumenten vorliegen, die Sie uns geschickt haben. Genau. Und im Kern geht es ja um den Kampf einer Person mit Autismus-Spektrum-Störung. Richtig, um Teilhabe, Selbstbestimmung, Anerkennung von Rechten im deutschen System. Ja, und das Material ist wirklich vielfältig. Also persönliche Schreiben an Gerichte. Die teilweise einen sehr, sagen wir mal, direkten, fast ironischen Ton haben. Ja, genau. Dann Auszüge aus Gesetzen, Grundgesetz, SGB, Infos zur UN-Behindertenrechtskonvention. Definitionen von Autismus sind auch dabei und Dokumente zu Gerichtsverfahren. Stichwort wahnhaftes Querulantentum. Genau das. Unsere Aufgabe ist es jetzt, die zentralen Konflikte, die rechtlichen Grundlagen und die systemischen Herausforderungen für Sie herauszuarbeiten. Okay, packen wir das mal an. Wir schauen uns an, welche Argumente da kommen, welche Rechte eingefordert werden und welche Hürden eben beschrieben werden. Ziel ist es Ihnen, einen klaren Überblick zu geben über diese doch sehr komplexen Zusammenhänge. Die da deutlich werden, ja. Also ein ganz zentraler Punkt scheint dieser Konflikt mit Behörden zu sein. Jobcenter, Sozialamt, aber auch die Sozialgerichte. Die Person fühlt sich da, so liest es sich, systematisch diskriminiert. Ja, das zieht sich durch. Und dieses Schreiben an das Landessozialgericht, 11.04.1725, das sticht schon heraus, dieser sarkastische Ton. Mit dem Zusatz, ja. Genau. Das wirkt fast wie eine, na ja, eine direkte Antwort auf diese Diagnose wahnhafter Querulant. Die ja in den Unterlagen selbst als juristische Zwangsjacke bezeichnet wird. Und als bewusste Täuschung durch Gutachter, die eben keine Autismusexpertise hätten. Das ist ein schwerer Vorwurf. Und diese Diagnose, die ist ja nicht nur ein Wort, die kann ja wirklich genutzt werden, um Anliegen abzuwerten. Klar. Rechtlich wird da aber argumentiert, auf mehreren Ebenen. Erstens das Grundgesetz. Artikel 1, Menschenwürde, Existenzminimum, Teilhabe. Und Artikel 19 Absatz 4, ganz wichtig, effektiver Rechtsschutz. Okay. Zweitens das Sozialgesetzbuch, SGB. Speziell SGB IX, Eingliederungshilfe. Da gibt es Kritik an der Praxis, Hartz IV, Burgergeld und wie Ermessensspielräume genutzt werden. Genau das ist der Punkt. Können Sie das vielleicht kurz greifbar machen? Was heißt das, Ermessensspielräume? Ja, in den Unterlagen wird Paragraf 99 Absatz 3 SGB X genannt. Ah ja. Der Vorwurf ist, dass diese Kannbestimmungen, also wo die Behörde entscheiden kann, aber nicht muss, dass die quasi systematisch gegen die Teilhabe ausgelegt werden. Also eher ablehnend statt fördernd. Genau. Und drittens wird sich auf die UN-Behindertenrechtskonvention, die UN-BRK, gestützt. Die ja Rechte auf Teilhabe, Arbeit, Zugang zur Justiz festschreibt. Artikel 29, 27, 13 sind da relevant. Und das Faszinierende ist ja, wie diese doch eher abstrakten Rechtsnormen mit ganz konkreten persönlichen Erfahrungen von Barrieren verbunden werden. Ja. Und diese Barrieren, die zeigen sich dann auch in praktischen Verfahrensproblemen, oder? So liest es sich. Da wird z.B. das Splitting einer Klage genannt, durch das LSG Rheinland-Pfalz. Die Verfahren S3SO 11.023 und S3AS 17.324. Richtig, gegen Landkreis Kusel und Jobcenter Kuse. Und der Kritikpunkt ist, obwohl derselbe Jurist, Herr Ass. Simon, für beide auftritt, wird die Sache getrennt behandelt. Was natürlich die Frage aufwirft, ob das den Zugang zur Justiz, auch nach UN-BRK, unnötig erschwert, fragmentiert. Eben. Und es geht weiter, das Sozialgericht Speyer soll den Kern des Anliegens, eben die Teilhabe, nicht richtig verstanden haben. Und mit anderen Dingen vermischt haben, Untätigkeitsklage, Umzugskarton. Genau diese Stichworte fallen. Und, was ich auch interessant fand, parallel werden eigene Projekte erwähnt. Patentanmeldungen, Sand, Razorblade. Quasi als Beweis für den Willen zur Selbstständigkeit. Ja, so scheint es. Ein Wille, der aber vom System blockiert werde. Wenn wir das jetzt mal auf eine höhere Ebene heben, diese Unterlagen spiegeln schon den Vorwurf einer systemimmanenten Diskriminierung von Autisten wider. Es wird ja auch auf hohe Arbeitslosenquoten verwiesen und auf EU-Bestrebungen, die Rechte zu stärken. Diese Entschließung des EU-Parlaments von 2023. Genau, 2023, 27, 28. Ein weiterer Punkt ist diese Kritik an einer als fehlend wahrgenommenen Gewaltenteilung zwischen Verwaltung und Justiz. Und als letzter Schritt wird ja sogar eine Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte angekündigt. Bis Mitte 2026, ja. Und die Wikipedia-Texte, die beiliegen, die definieren Autismus ja auch nach aktuellem Stand, also ASS, nach DSM-5. Als Spektrum. Gut, fassen wir das mal zusammen. Wir sehen hier also den dokumentierten Kampf einer Person. Mit rechtlichen Mitteln, klar, aber auch mit sehr viel spürbarer Frustration. Und Sarkasmus, ja. Gegen empfundene Ungerechtigkeit, strukturelle Hürden, Stigmatisierung. Ein echtes Ringen um Selbstbestimmung und Teilhabe. Gestützt auf Grundrechte und internationale Abkommen. Genau. Und das wirft natürlich eine wichtige Frage auf, die über diesen Einzelfall hinausgeht. Eine Frage, die Sie vielleicht auch weiterdenken möchten. Und die wäre? Naja, wie können unsere Rechts- und Sozialsysteme im Sinne der UN-BRK, der europäischen Ideen, wie können die effektiver auf Neurodiversität reagieren? Wie stellen wir sicher, dass der Zugang zu Rechten, zu echter Teilhabe, nicht durch Bürokratie oder solche Etiketten wie Querulant erschwert wird. Sondern? Sondern durch ein echtes Verständnis für individuelle Bedarfe und, ganz wichtig, auch Potenziale aktiv gefördert wird. Das ist doch die Kernfrage.